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Neumitglieder zahlen „Eintrittsgeld“

Aktualisiert: 30. Juli 2020


Seit der Inbetriebnahme müssen Neumitglieder Eintrittsgeld entrichten

In der 6. gemeinsamen Sitzung von Aufsichtsrat und Vorstand am 02.06.17 wurde über das Erheben eines „Eintrittsgeldes“ beim Eintritt von neuen Genossenschaftsmitgliedern ausführlich diskutiert. Grundlage dafür ist die Satzung §3 Abs. (4) und §35 Abs. (9).

Im Ergebnis wurde entschieden, dass:

  • dem Erwerb von weiteren Anteilen vorerst nicht zugestimmt wird

  • mit Inbetriebnahme der beiden WEA im Juni 2017 die Genossenschaft für neue Mitglieder ein Begrüßungsgeld erheben wird.

  • die Höhe des Begrüßungsgeldes auf Grundlage des Jahres- Abschlusses der Genossenschaft des folgenden Jahres festgelegt wird und die Interessenten ein Rücktrittsrecht bekommen

Über diesen Beschluss wurden die Mitglieder auf der Generalversammlung am 08.06.17 informiert. Er wird seit der Inbetriebnahme der Anlagen am 11.07.17 umgesetzt und wurde auch in die Regelungen zur Mitgliedschaft aufgenommen.

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